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Moin Moin,
der lange Streit zum Thema der sog. Panoramafreiheit ist nun vorerst entschieden. Das Urteil ist in Ermangelung einer zugelassenen Revision nun mehr als rechtsgültig zu bezeichnen.
*Nachfolgend die Pressemitteilung der DJV zur Kenntnisnahme:*
+"(Quelle: DJV-Newsletter/Zö) Schloss Sanssouci: Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich im Rechtsstreit zwischen der Fotoagentur Ostkreuz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen das Recht von Pressefotografen ausgesprochen, in öffentlich zugänglichen Gärten Pressefotografien der Gebäude ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers herzustellen und zu veröffentlichen (Az. 5 U 14/09). Das Gericht hat damit die Verbreitung von Fotos der Schlösser, darunter Sanssouci in Potsdam, untersagt, sofern sie auf den Grundstücken der Stiftung ohne deren spezielle Erlaubnis produziert wurden. Eine Unterscheidung zwischen kommerzieller und Pressefotografie nahm das Gericht nicht vor. Es folgte damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2010. Zusammen mit anderen Organisationen beteiligte sich der DJV an der juristischen Auseinandersetzung."+
Somit gilt ganz grob und einfach zusammengefasst weiterhin der Rechtsgrundsatz, dass für alle von öffentlichem Grund aus aufgenommene Fotos die Panoramefreiheit gilt. Sofern jedoch von einem Privatgrundstück aus gearbeitet bzw. fotografiert wird, so sind für eine spätere Nutzung oder Veröffentlichung entsprechende Genehmigungen einzuholen. Dieses gilt auch, wenn der Privatbesitz ggf. frei zugänglich ist. Den Nachweis muss ggf. der Fotograf führen.
*Ein weiteres nicht uninteressantes Urteil hat der der Bundesgerichtshof entschieden:*
Wer einem Kunden die Nutzung seiner Fotos im Netz erlaubt, kann von Google keinen Schadensersatz für die Vorschau auf weiteren rechtswidrige Seiten verlangen.
+"(Quelle: DJV-Newsletter/Zö) Die Philosophie, die dahinter steht ist, dass “Wer die Internetnutzung seiner Fotos erlaubt, muss mit der Anzeige seiner Bilder in der Google Bildsuche rechnen. Da diese Suchmaschine aber nicht zwischen Gut und Böse unterscheiden kann, muss, wer A sagt, auch B sagen. Oder: Internet ist Google. Wer Internet erlaubt, erlaubt Google Bildsuche. Bildsuche kann nicht urteilen über Zulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bilder, also sollte man sie nicht verklagen können. Mitgehangen, mitgefangen!”+
+Oder noch pointierter formuliert: “Im Internet gibt es eine Menge Illegales und im normalen Leben nicht so Übliches. Wenn Du Dich selbst mit Deinen Inhalten aufs Internet einlässt, kannst Du andere Internetangebote, mit denen man als Normaluser rechnet bzw. sogar arbeitet, wegen ihrer üblichen Angebote nicht verklagen”.+
+Dem Urheber bleibt es dem Urteil nach aber unbenommen, den Anbieter der unerlaubten Seite zu verfolgen. "+
Es ist also derzeit so einiges im Bereich der für Fotografen interessanten Rechtsgebiete in Bewegung. Zu gegebener Zeit gibt es auch wieder zu den wichtigen Rechtsthemen aktuelle Informationen.
Gruß
Axel
(Gesetzte Links können immer Werbung für irgendwas gemäß Telemediengesetz enthalten 🙂
Zeig mir nicht Deine Ausrüstung, ich will Deine Bilder sehen!
> Sofern jedoch von einem Privatgrundstück aus gearbeitet bzw. fotografiert wird, so sind für eine spätere Nutzung oder Veröffentlichung entsprechende Genehmigungen einzuholen. Dieses gilt auch, wenn der Privatbesitz ggf. frei zugänglich ist. Den Nachweis muss ggf. der Fotograf führen.
Das muss man einmal genau lesen, oder auch zwei- oder dreimal.
Feldwege sind meisten in Privatbesitz, Waldwege auch. In der Stadt gehört den Kaufhäusern auch meistens ein Streifen um das Kaufhaus. Das neue Auto auf dem Parkplatz des Kaufhauses fotografieren? Das Panorama in den Bergen von der Terasse einer Gaststätte? Aufnahmen auf dem Hof des Miethauses, in dem man wohnt?
Etwas überspitzt, aber das sind alles Orte, bei denen ich von Privatgrund fotografiere, der nicht mir gehört.
Nein, ich habe keine großen Bedenken gegenüber den Besitzern. Aber einige Organe der Rechtspflege könnten dann schon auf eine neue Einnahmequelle kommen. Besonders, wenn sie die GPS-Daten haben.
Darf jedman, der sich nur zur Datengewinnung hier anmeldet, Daten, die er in den Bilder findet, eigentlich vor Gericht verwerten?
Viele Grüße
Achim
@ Axel: Ich weiß, dass ich eine vereinfachte Zusammenfassung zitiere, aber in das Urteil sollte man tatsächlich genauer schauen.
> Sofern jedoch von einem Privatgrundstück aus gearbeitet bzw. fotografiert wird, so sind für eine spätere Nutzung oder Veröffentlichung entsprechende Genehmigungen einzuholen. Dieses gilt auch, wenn der Privatbesitz ggf. frei zugänglich ist. Den Nachweis muss ggf. der Fotograf führen.
Das muss man einmal genau lesen, oder auch zwei- oder dreimal.
Feldwege sind meisten in Privatbesitz, Waldwege auch. In der Stadt gehört den Kaufhäusern auch meistens ein Streifen um das Kaufhaus. Das neue Auto auf dem Parkplatz des Kaufhauses fotografieren? Das Panorama in den Bergen von der Terasse einer Gaststätte? Aufnahmen auf dem Hof des Miethauses, in dem man wohnt?
Etwas überspitzt, aber das sind alles Orte, bei denen ich von Privatgrund fotografiere, der nicht mir gehört.
Nein, ich habe keine großen Bedenken gegenüber den Besitzern. Aber einige Organe der Rechtspflege könnten dann schon auf eine neue Einnahmequelle kommen. Besonders, wenn sie die GPS-Daten haben.
Darf jedman, der sich nur zur Datengewinnung hier anmeldet, Daten, die er in den Bilder findet, eigentlich vor Gericht verwerten?
Viele Grüße
Achim
@ Axel: Ich weiß, dass ich eine vereinfachte Zusammenfassung zitiere, aber in das Urteil sollte man tatsächlich genauer schauen.
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